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BEK 2022 142

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-11-08 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 August 2022 weiterzuführen (KG-act. 1);

- der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom

3. Oktober 2022 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätestens am 20. Oktober 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichteintre- tens im Unterlassungsfall (KG-act. 2);

- der Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. Oktober 2022 auf der Post- stelle nicht abholte (KG-act. 7) und ihm diese nach Retournierung an das Kan- tonsgericht am 18. Oktober 2022 erneut per A+ geschickt und am 19. Oktober 2022 in den Briefkasten zugestellt wurde (KG-act. 11);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht be- zahlte;

Kantonsgericht Schwyz 3

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018 E. 4; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- den Parteien mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 angezeigt wurde, es sei vorgesehen, unter Auflage der Kosten von Fr. 300.00 an den Beschwerde- führer auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG-act. 14);

- der Beschuldigte bzw. Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom

1. November 2022 eine Entschädigung von Fr. 500.00 verlangte und zugleich um Zustellung der Beschwerde ersuchte (KG-act. 16), womit er Gelegenheit hatte, sich zur Frage seiner Entschädigung zu äussern;

- der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft sich innert Frist nicht äusserten;

- androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

- dem Beschwerdegegner die Verfügung vom 3. Oktober 2022 betreffend Sicherheitsleistung am folgenden Tag zugestellt wurde (KG-act. 2 [Zustellbe- leg]) und er somit Kenntnis davon hatte, dass auf das Rechtsmittel des Be- schwerdeführers im Säumnisfall, d.h. im Falle der fehlenden fristgerechten Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'500.00, nicht eingetreten wird;

Kantonsgericht Schwyz 4

- der Beschwerdegegner gleichentags mit einer Eingangsanzeige ohne Aufforderung zur Stellungnahme und ohne Beilage der Beschwerde bedient wurde (KG-act. 4 [Zustellbeleg]) und er aufgrund seiner Kenntnis von der Ver- fügung betr. Sicherheitsleistung mit einem Nichteintreten wegen Nichtleistung der Sicherheit rechnen musste und ihm weder die Beschwerde zugestellt wur- de noch eine Fristansetzung zur Beschwerde in Aussicht gestellt wurde, wes- halb er mit Abklärungen betreffend „die zu erwartende Fristansetzung zur Stel- lungnahme zur Beschwerde“, deren Inhalt ihm ohnehin nicht bekannt war, hätte abwarten müssen, und dass die von ihm in diesem Zusammenhang gel- tend gemachten (unsubstanziierten) Aufwendungen (vgl. KG-act. 16) somit weder notwendig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO waren noch der angemessenen Ausübung seiner Verfahrens- rechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO dienten und folglich von vornherein – ohne Aufforderung, die Ansprüche zu belegen – nicht zu entschädigen sind;

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;

- gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretens- entscheide die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. Stellungnahme vom 1. November 2022 [KG-act. 16]), C.________ (1/R, inkl. Beschwerde vom 30. Sep- tember 2022 samt Beilage [KG-act. 1 und 1/1]) und die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Stellungnahme vom 1. November 2022 [KG-act. 16] sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 2. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 8. November 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. November 2022 BEK 2022 142 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Septem- ber 2022, SU 2022 7126);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 20. September 2022 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Verleumdung (Art. 174 StGB) und üble Nachrede (Art. 173 StGB), angeblich begangen Mitte Juli 2018 sowie am 7. August 2018 in Pfäffikon SZ, durchgeführt (angef. Verfü- gung);

- der Privatkläger bzw. Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Sep- tember 2022 den Antrag stellte, das Verfahren gemäss seinem Schreiben vom

9. August 2022 weiterzuführen (KG-act. 1);

- der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom

3. Oktober 2022 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätestens am 20. Oktober 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichteintre- tens im Unterlassungsfall (KG-act. 2);

- der Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. Oktober 2022 auf der Post- stelle nicht abholte (KG-act. 7) und ihm diese nach Retournierung an das Kan- tonsgericht am 18. Oktober 2022 erneut per A+ geschickt und am 19. Oktober 2022 in den Briefkasten zugestellt wurde (KG-act. 11);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht be- zahlte;

Kantonsgericht Schwyz 3

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018 E. 4; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- den Parteien mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 angezeigt wurde, es sei vorgesehen, unter Auflage der Kosten von Fr. 300.00 an den Beschwerde- führer auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG-act. 14);

- der Beschuldigte bzw. Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom

1. November 2022 eine Entschädigung von Fr. 500.00 verlangte und zugleich um Zustellung der Beschwerde ersuchte (KG-act. 16), womit er Gelegenheit hatte, sich zur Frage seiner Entschädigung zu äussern;

- der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft sich innert Frist nicht äusserten;

- androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

- dem Beschwerdegegner die Verfügung vom 3. Oktober 2022 betreffend Sicherheitsleistung am folgenden Tag zugestellt wurde (KG-act. 2 [Zustellbe- leg]) und er somit Kenntnis davon hatte, dass auf das Rechtsmittel des Be- schwerdeführers im Säumnisfall, d.h. im Falle der fehlenden fristgerechten Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'500.00, nicht eingetreten wird;

Kantonsgericht Schwyz 4

- der Beschwerdegegner gleichentags mit einer Eingangsanzeige ohne Aufforderung zur Stellungnahme und ohne Beilage der Beschwerde bedient wurde (KG-act. 4 [Zustellbeleg]) und er aufgrund seiner Kenntnis von der Ver- fügung betr. Sicherheitsleistung mit einem Nichteintreten wegen Nichtleistung der Sicherheit rechnen musste und ihm weder die Beschwerde zugestellt wur- de noch eine Fristansetzung zur Beschwerde in Aussicht gestellt wurde, wes- halb er mit Abklärungen betreffend „die zu erwartende Fristansetzung zur Stel- lungnahme zur Beschwerde“, deren Inhalt ihm ohnehin nicht bekannt war, hätte abwarten müssen, und dass die von ihm in diesem Zusammenhang gel- tend gemachten (unsubstanziierten) Aufwendungen (vgl. KG-act. 16) somit weder notwendig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO waren noch der angemessenen Ausübung seiner Verfahrens- rechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO dienten und folglich von vornherein – ohne Aufforderung, die Ansprüche zu belegen – nicht zu entschädigen sind;

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;

- gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretens- entscheide die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. Stellungnahme vom 1. November 2022 [KG-act. 16]), C.________ (1/R, inkl. Beschwerde vom 30. Sep- tember 2022 samt Beilage [KG-act. 1 und 1/1]) und die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Stellungnahme vom 1. November 2022 [KG-act. 16] sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 2. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 8. November 2022 kau